Portieren Rufnummern von einem weiterbestehenden Anschluß

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EdeVau
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Re: Portieren Rufnummern von einem weiterbestehenden Anschlu

Beitrag von EdeVau »

Moin,
ich hole das mal wieder hoch weil sich neues ergeben hat.
Das Thema wurde auch schon mal wieder
hierin http://www.kdgforum.de/viewtopic.php?f= ... 87#p112180 Frage 1 und
hierin http://www.kdgforum.de/viewtopic.php?f= ... 87#p112187 sowie in anderen Threads eingeschachtelt immer wieder behandelt.

Aktueller Anlass: Es sollte eine Festnetzrufnummer von einem SIP-Anbieter ohne Vertragskündigung (,weil darin noch eine 2te Nummer ist) zu einem anderen SIP-Anbieter portiert werden. Der SIP-Anbieter TNB-abgebend hat die Portierung verweigert mit dem Hinweis, dass der Vertrag nicht gekündigt sei (, was den Verlust der dann noch bestehenden 2ten Rufnummer bedeutet hätte).

Zu diesem Sachverhalt nahm die Bundesnetzagentur auf Anfrage wie folgt Stellung:
Vorgangsnummer 2011-06-usw...

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Sehr geehrte usw,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie Fragen zur Rufnummernportierung aufwerfen.

Lassen Sie mich dazu wie folgt Stellung nehmen:

Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als „Portierung“ bezeichnet). Eine entsprechende Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs. 2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen des drohenden Verlusts einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen bzw. bei einem Wechsel eine neue Rufnummer kommunizieren müssen.

Ein „Wechsel des Anbieters“ liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist. Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht.

Bei einer Portierung wird mit dem Ende des alten Vertrages die Rufnummer auf den Vertrag mit dem neuen Anbieter übertragen und in den Telekommunikationsnetzen werden entsprechende technische Änderungen vorgenommen.

Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Der alte Anbieter schaltet nach dem letzten Tag der Vertragslaufzeit die Rufnummer bei sich ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.

Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

* Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.

* Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.

* Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde den Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim aufnehmenden Anbieter gestellt haben.

* Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.

Wird eine portierte Rufnummer bei Kündigung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz ohne weitere Portierung frei, muss sie an den ursprünglichen Anbieter („originären Zuteilungsnehmer“) zurückgegeben werden. Die Rückgabe soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist. Solange die Rufnummer nicht zurückgegeben ist, kann sie zu einem anderen Anbieter portiert werden, sofern die Kündigung noch nicht wirksam ist. Eine abgeleitete Zuteilung an andere Teilnehmer darf erst nach der Rückgabe und nur durch den originären Zuteilungsnehmer erfolgen.

Ein Wechsel eines Anbieters im Sinne von § 46 Abs. 2 TKG setzt nach hiesigem Verständnis also voraus, dass der Endnutzer nicht nur einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, sondern auch, dass die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter - entsprechend der vertraglich vereinbarten Terminsituation - tatsächlich beendet worden ist.

Ohne Beendingung des alten Vertrages besteht kein Portierungsanspruch. Wenn Sie nur eine Rufnummer portieren wollen, dann müssten Sie entweder den Vertrag komplett kündigen, mit der Folge, dass Sie eine Rufnummer verlieren oder Sie splitten Ihren alten Vertrag in 2 Verträge auf. Sie schließen dann jeweils einen Vertrag über nur eine Rufnummer ab und kündigen nur den Vertrag mit der Rufnummer, die Sie portieren möchten.

Ich weise aber daraufhin, dass auf eine solche Vertragsänderung kein Rechtsanspruch besteht.

Mit freundlichen Grüßen

verbraucherservice@bnetza.de

http://www.bundesnetzagentur.de

16.06.2011

Dies heisst:
Der TNB-abgebend kann die Portierung der Rufnummer bei Nicht-Kündigung verweigern,
er muss die Rufnummer nur hergeben, wenn der Vertrag bei ihm endet.
Daher mein Rat: Niemals 2 Rufnummern auf einem Vertrag bunkern.
Grüße von EdeVau

KDG 6000 - THG540K - 7170 - Euracom 182 - Euracom P4 , PC-Fritzfax , 8 analoge | KDG-Telefonie ungenutzt.