Drosselung von uploaded.to ?

Internet und Telefon gestört oder gar ganz ausgefallen? Speedprobleme, die nicht offensichtlich auf die verwendeten Geräte zurückzuführen sind? Dann ist dieses Forum genau richtig!
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
Sepultura
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von Sepultura »

Simsi1986 hat geschrieben:Ja, war wie erwartet.
Der Typ an der Strippe war zwar nett und offensichtlich auch kein Freund der Drosselung (und entsprechend froh, dass er privat bei einem anderen Kabelprovider ist), konnte mir aber auch nicht weiterhelfen.
Offenbar interessiert Vodafone nur, ob der Speedtest in Ordnung ist. Wenn dann irgendwas weniger Bandbreite nutzt ist dass nicht deren Problem. Obwohl ich ja wie gesagt nachweisen kann, dass es nicht am Dienst sondern am Provider und seiner bescheuerten Drosselung liegt.

DSL wird frühestens Mitte nächsten Jahres interessant, da dann VDSL verfügbar sein wird. Aber leider auch nur bis 50 Mbit/s.
Aktuell bietet die Telekom bis zu 2 Mbit/s und allgemein betrachtet ist es ein Trauerspiel dass man nirgends mehr einen einfachen Internetanschluss ohne Telefonie bekommt.
Wäre froh, wenn ich im Unity Media Einzugsgebiet wohnen würde. Dann gäb's neben besserer Auswahl auch statische IPs ;)
gibt es bei dir einen FTTH Anbieter? Wenn ja, frag deinen Vermieter und den Anbieter, ob dort ausgebaut wird oder werden kann.
Simsi1986
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von Simsi1986 »

So, kurz vor 0 Uhr - Usenext und Steam < 10 kb/s
Punkt 0 Uhr und sowohl Steam als auch Usenext nutzen wieder die volle Bandbreite.
Dachte ernsthaft, der Spuk mit der Drossel wär bei mir vorbei aber nun wurde ich eines besseren belehrt.
Auch wenn's hier sicher auch wieder genug gibt, die mir nicht glauben wollen: Steam wird auch gedrosselt.

Und letztlich sind mir nun die Hände gebunden, da nix anderes hier verfügbar ist. FTTH bleibt wohl ein unerfüllter Traum.
Haben ne verkalkte Stadtverwaltung und -werke, da ist man Stolz, wenn die Telekom nächstes Jahr VDSL ausbaut ohne dass man Fördermittel in Anspruch nehmen musste.

Aber wie sagt der Klingone: bortaS blr jablu'Dl' reH QaQqu' nay'! (Rache ist ein Gericht, das am besten kalt serviert wird!).
Denn Montag ruf ich bei der Arbeit mal den Vertriebler von Vodafone an.
Der fragt mittlerweile wöchentliche, wann wir unseren (Firmen-)Telefonanschluss zu Vodafone wechseln.
Beim Internetanschluss hab ich erstmal ruhe, da der jetzige Vertrag noch ne längere Restlaufzeit hat.
Die können schön vergessen, dass da was abgeschlossen wird. Leider haben die das lukrativste Geschäft schon seit Jahren in der Tasche: Handys und Smartphones - da wird's schwieriger mit einem Wechsel zu Telekom oder Telefonica.

Und am Ende bleibt das Problem, dass die genannten Mitbewerber auch nicht besser sind. Bin daher froh, dass wenigstens Internet dank mir ganz woanders abgeschlossen wurde.
cusal
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von cusal »

Nochmal falls es nicht ganz klar ist: Es wird nach dem Download von 60GB "IRGENDWAS" (Steam, Netflix etc. ) gedrosselt. Dann aber nicht alles sondern das was in den AGB steht
Aber selbst mit dieser Regelung schafft es Kabel Vodefon nicht die versprochene Bandbreite abends/am Wochenende anzubieten
Simsi1986
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von Simsi1986 »

Mir ist schon klar wie das in den AGBs formuliert ist.
Eigentlich wird nur Filesharing bei mehr als 10 GB Traffic am Tag (freiwilligerweise erlaubt man aber 60 GB) gedrosselt, es können aber auch alle anderen Dienste gedrosselt werden wenn es Vodafone gerade passt.

Mittlerweile wurde das sogar erweitert im Hinblick auf QoS:
3. Übertragungsgeschwindigkeit 3.1. Um allen Kunden jederzeit die schnellstmögliche Übertragungsgeschwindigkeit im Breitband - Kabelnetz zu bieten, nutzt Vodafone folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen: a) An den Knotenpunkten des Breitbandkabelnetzes werden automatisch Gesamt-Verkehrsvolumenmessungen durchgeführt. Grundsätzlich wird jede Art von Verkehr gleichmäßig durchgeleitet. Nur wenn die Gefahr einer Überlastung des Netzes besteht, ist Vodafone berechtigt, in den betroffenen Netzsegmenten den Verkehr zur Sicherung der Servicequalität folgendermaßen zu priorisieren: 1.) Zeitkritische Anwendungen (z. B. Video-Streaming, Internet-/Videotelefonie, Online-Gaming) erhalten Vorrang vor allen anderen Anwendungen, 2.) alle anderen Anwendungen (z. B. Internetsurfen, Social Network) haben immer Vorrang vor File-Sharing-Anwendungen (z. B. Peer-to-Peer, One-Click-Hoster und Net-News). Dadurch kann sich in den betroffenen Netzsegmenten die Übertragungs geschwindigkeit zunächst für diese letztgenannten Anwendungen reduzieren. Lediglich wenn hierdurch Engpässe nicht beseitigt werden können, ist eine Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit für vorrangig transportierte Anwendungen, nur zuletzt auch für zeitkritische Anwendungen möglich. b) Lädt ein Kunde an einem Kalendertag ein Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB herunter, ist Vodafone berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Übertragungs geschwindigkeit ausschließlich für File-Sharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 Kbit/s zu begrenzen. Alle anderen Anwendungen (Internetsurfen, Social Networks, E-Mails, Video-Streaming, Video-on-Demand, Chat etc.) sind davon zu keiner Zeit betroffen und bleiben unverändert nutzbar. c) Vodafone behält sich vor, die Maßnahmen nach a) und b) anzupassen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen oder aufgrund neuer Anwendungen und/oder derzeit noch nicht abseh baren Nutzungsverhaltens erforderlich ist, um das durch die beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen verfolgte Ziel weiterhin erreichen zu können.
cusal
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von cusal »

Also bei mir wurde noch nie "anderes2 gedrosselt. Bei mir ist abends das Segment einfach zu wegen zu vieler aktiver Nutzer...
reneromann
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von reneromann »

@Simsi:
Gerade der Passus unter c) dürfte den Kunden unangemessen benachteiligen, denn damit räumt sich VF/KD (indirekt) das Recht ein, alles zu drosseln, was Ihnen gerade in den Sinn kommt.
Letzten Endes ist es ja kein durch den Nutzer geschaffenes Problem, wie es KD ja gerne auch in den AGB verkaufen will, sondern ein KD-seitiges Problem, dass sie einfach viel zu viele Nutzer in ein Netzsegment buchen.
Von daher dürfte eigentlich der komplette Passus zur Übertragungsgeschwindigkeit und den "Qualitätssicherungsmaßnahmen" zumindest bei genauerer rechtlicher Betrachtung hinfällig sein, da hier keine festen Kriterien gelten, die für den Nutzer einsehbar sind. Insbesondere wenn dann auf einmal Dienste wie "Steam" oder "Battle.Net" gedrosselt werden, weil sie vermeintlich "File-Sharing-Anwendungen" sind, sollte man sich schon fragen, ob diese Passage überhaupt rechtlich haltbar ist.
Zumal für die meisten Alt-Verträge eben jene Anwendung TROTZ fehlender ausdrücklicher Passage in den AGB drinsteht -UND- KD wegen genau dieser AGB-Passage bereits erfolgreich im letzten Jahr seitens des VZBV verklagt wurde...
Trotzdem macht's KD/VF weiterhin - und den Kunden, die KD-geschädigt sind (weil z.B. kein oder nur ar...-langsames DSL verfügbar ist) bleibt nichts anderes übrig, als die Unterschrift zu setzen...

Hier müsste konsequenterweise ebenfalls die Politik einschreiten und KD verdonnern, dass eine Mindestbandbreite von 50% der gebuchten Leistung JEDERZEIT verfügbar sein muss.
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Skykeeper
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von Skykeeper »

Ich denke man sollte das jetzt nicht so aufbauschen, ich kenne niemanden bei dem Steam gedrosselt wurde und habe auch im Netz niemanden gefunden der darüber berichtet. Von daher handelt es sich um einen Einzelfall nicht mehr und nicht weniger.
Sepultura
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von Sepultura »

Hier das wäre eventuell interessant:
§ 6
[Nutzungsdaten]

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere

a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.

(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

(3) Der Dienstsanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.

(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Dienstsanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.

(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

(7) Der Diensteahbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.

(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
http://www.netlaw.de/gesetze/tddsg.htm

und natürlich §307 BGB (Inhaltskontrolle)
§ 307
Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html

Also wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, kannst du dagegen vorgehen!
reneromann
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Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von reneromann »

@Sepultura:
Die Frage ist ja nicht, ob unzulässigerweise in den Daten selbst rumgesnifft wird, sondern ob alleine die Geschwindigkeitsbegrenzung bereits eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei (des Kunden) ist und daher als sittenwidrig einzustufen ist. Da mein Segment hier nicht überlastet ist, würde (m)eine RS jedoch nicht greifen.
Denn fraglich ist, ob es überhaupt dem Kunden anzulasten ist, wenn der Kabelanbieter seine Hausaufgaben (sprich den Ausbau/Segmentierung bzw. Stopp bei der Kundenaquise) nicht macht und damit eben jene Drosselung/Einbußen beim Vertrag überhaupt notwendig macht. KD könnte ja hier durch entsprechende Maßnahmen (Stichwort (temporärer) Vermarktungsstopp) die Segmente, welche bereits an der Grenze laufen, zumindest nicht weiter "überlasten".

Aber hier scheint das Prinzip ja wie mit den Anwohnerparkkarten zu sein: Die Anzahl der Parkkarten [für die der Anwohner ja jährlich Gebühren zahlen muss] muss nicht zwangsläufig auf die Anzahl der Parkplätze begrenzt sein - blöd für denjenigen, der als (Anzahl der Parkplätze + 1). Autofahrer kommt und trotz Parkkarte keinen Parkplatz bekommt.

Zumal KD für die Drosselung bereits zur Unterlassung verurteilt wurde (jedenfalls in Bezug auf die Werbung mit kleinem Sternchen und der unklaren Formulierung), jedoch ein Berufungsverfahren anhängig ist -> siehe hier. Sollte dieses Verfahren ebenfalls an die VZBV gehen, dürfte fraglich sein, ob die Formulierung in den AGB überhaupt rechtskräftig mit den Kunden vereinbart werden konnte, da ja die Werbung als auch die Produktflyer, welche den meisten Kundenverträgen zu Grunde liegen dürfte, irreführend sein sollte. Denn eben jene Flyer werden dem Kunden ja auch bei der Vertragsbestätigung als Teil der Vertragsdaten zugeschickt...
Simsi1986
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Registriert: 09.06.2012, 15:09

Re: Drosselung von uploaded.to ?

Beitrag von Simsi1986 »

Habe mittlerweile Rückmeldung vom Vodafone SocialMedia Team welches sich mit der Technik kurzschließen wollte. Leider nur als PN und nicht öffentlich ;)
Zitat: "der Dienst Stream ist von der Drosselung nicht betroffen. Bei bei den Updates kann es aber sein, dass diese auf einem anderen Server für Filesharing liegen."

In meinem Fall war es kein Update, was zur Drosselung geführt hat, aber dass scheint nicht zu interessieren.
Für mich ist diese Aussage der Technik wie auch das Verhalten der selbigen am Telefon jedenfalls ein guter Indikator über die fachliche Kompetenz der technischen Mitarbeiter. (war mir aber auch aufgrund früherer Erfahrungen schon bekannt). Dass die Technikhotline nur das Ergebnis eines Speedtests interessiert sagt schon alles. (Muss aber auch erwähnen, dass es löbliche Ausnahmen gibt - nur leider sind das wohl eher Ausnahmefälle).

Und weil schon wieder erste Skeptiker schreiben: Vermutlich liest man im Netz relativ wenig über Drosselungen in Verbindung mit Steam weil man erstmal auf 60 GB kommen muss. Und nicht jeder ist in Foren wie diesem hier unterwegs.
Kann auch gut sein, dass das bisher nicht gedrosselt wurde und erst kürzlich damit angefangen hat.

Die rechtlichen Hintergründe hatte ich auch schon auf dem Schirm, aber hier ist es halt schwierig etwas zu erreichen. Leider zielt ja das offene Verfahren nur auf das unzulässige Marketing und nicht auf die Drosselung an sich. Traurig ist ja, dass sich die Mehrheit mit den pauschalen Aussagen, dass die Drossel nur einen Promilleanteil der Kunden betrifft und ja nur zu Gunsten der restlichen Kunden dienen. Bei der Telekom wiederum hat man einen riesen Shitstorm entfacht nachdem diese eine Drosselung nach entsprechendem Datenverbrauch für die Zukunft angekündigt hat obwohl KDG zu diesem Zeitpunkt schon längst eine viel schärfere Drosselung umgesetzt hat.

Hinzukommt, dass es unserer Gerichtsbarkeit an technischen Hintergründen mangelt und entsprechend ein hohes Risiko hat, dass sie sich durch Rechtsverdreher beeinflussen lassen.
Man müsste quasi hoffen, dass die Gerichtsbarkeit selbst betroffener Kunde ist...

EDIT:
Weitere Mail vom Vodafone SocialMedia Team, (hatte geschrieben, dass die Definition von Vodafone ohnehin wage ist, da das zur Verfügung stellen einer Datei egal auf welchem Weg bereits als Filesharing zählt) Zitat: "das "einfache" Downloaden einer Datei gilt nicht als Filesharing. Weshalb dies hierbei bei Steam auftritt, kann ich dir leider nicht sagen. Am besten du wendest dich diesbezüglich an den Steam-Support. Eventuell kann dieser dir die Frage beantworten."

Ich soll also Steam kontaktieren, weil der Provider drosselt. Sehr sinnvoll.