Fabian hat geschrieben:reneromann hat geschrieben:
Bis zu dem Zeitpunkt aufgelaufene Beträge sind aber -sofern sie berechtigt sind- zu begleichen.
Sie sind strittig.
Strittig vom TE - aber nicht strittig zwischen KD und Vertragsinhaber.
KD hat aber keine Geschäftsbeziehung zum TE - und alleine der VI könnte den Betrag gegenüber KD bestreiten.
reneromann hat geschrieben:Insbesondere darf KD -aufgrund der erteilten Abbuchungsvollmacht- sehr wohl offene Beiträge aus dem Vertrag vom Konto "räubern".
Deshalb, und weil die Forderung strittig ist, soll ja die Abbungsberechtigung gekündigt werden.
Die Teile wurden ja zurückgeschickt.
Die Forderung mag durch den TE strittig sein - der TE hat aber nichts mit KD zu tun.
KD hat eine Forderung gegenüber dem VI gestellt, die der VI zu begleichen hat, sofern der VI diese Forderung nicht rechtzeitig bestreitet.
Da der TE aber nicht der VI ist, kann der TE rein rechtlich die Forderung von KD nicht bestreiten, da ihm dazu die Vollmacht fehlt.
Alle Briefe/Anrufe/Schreiben seitens des TE an KD mit einem Bestreiten der Forderung sind -da der TE keinerlei Geschäftsbeziehung mit KD hat- völlig wertlos.
reneromann hat geschrieben:KD hat eine gültige Abbuchungsgenehmigung, die lediglich der Vertragsinhaber ändern/widerrufen kann; für alle Sachen zwischen Vertragsinhaber und Kontoinhaber ist KD nicht zuständig.
Für Abbuchungsberechtigungen ist eine Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Demjenigen, der etwas abbuchen will, erforderlich. Und die kann gekündigt werden.
Bei der ersten Stornierung wird das Konto erfahrungsgemäß ohnehin bei KD gelöscht.
Diese Vereinbarung kann seitens des Kontoinhabers gekündigt werden - richtig.
Jedoch bleiben Forderungen übrig, die KD erst einmal gegenüber dem Kontoinhaber durchsetzen kann, da er sich bei Teilnahme am LS-Verfahren verpflichtet hat, die LS auch zu akzeptieren, wenn diese berechtigt ist.
Letzten Endes müsste hier durch den Kontoinhaber geprüft werden, inwiefern er sich mit der Unterschrift bei der Kontenänderung nicht auch ggü KD verpflichtet hat, für offene Beträge aus dem Vertrag ähnlich einem Bürgen einzustehen.
reneromann hat geschrieben:KD ist weiterhin auch nicht verpflichtet, dem Kontoinhaber Einblick in die Vertragsunterlagen zu gewähren, da dies alleine eine Sache zwischen VI und KD ist.
So ist es. Genau wie das Eintreiben von Zahlungen für Geräte, die angeblich nicht zurückgeschickt wurden.
KD muß sich auch mal selbst bemühen. Ihren Wareneingang kontrollieren statt sich auf Datenschutz zu berufen. Die neue Adresse des Kunden heraussuchen, der noch eine Rechnung zu begleichen hat.[/quote]
Nicht KD ist verpflichtet, den Wareneingang zu kontrollieren, sondern der Kunde ist lt. § 4.1.14 AGB verpflichtet, die Geräte zurückzuschicken. Sollte der Kunde diesen Nachweis der Überstellung an KD NICHT erbringen können, so haftet er für die Beschädigung/den Untergang (da die Rücksendung auf eigene Gefahr und Kosten des Kunden geht). Und da muss KD gar nichts bei sich prüfen - wenn der Kunde jedoch den Nachweis der Zustellung erbringt (sprich Paket zugestellt an KD), dann sind die Waren rechtlich gesehen ordnungsgemäß bei KD eingegangen, egal ob sie im System ausgebucht wurden oder nicht. Dafür reicht auch die Abgabe bei einer örtlichen KD-Niederlassung (nicht Franchisenehmer!).
Weiterhin ist KD auch nicht verpflichtet, die neuen Adressdaten des VI herauszufinden, sondern der VI ist verpflichtet, sämtliche wichtigen Änderungen (und dazu gehört nunmal auch die Änderung der Wohnadresse) ggü. KD anzuzeigen.
Ist im Übrigen eine der Pflichten des Kunden aus dem Vertrag (vgl. §4.1.4 der derzeitigen AGB)...