Kompetenz der Hotline

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pikaja
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Kompetenz der Hotline

Beitrag von pikaja »

Schön das die Hotline rund um Die Uhr erreichbar ist. Schade ist nur das bei Problemen keiner der Mitarbeiter(innen) die Kompetenz hat, die Probleme der Kunden zu lösen. Konkreter Fall: KDeutschland Kunde will statt Modem und Router eine aktuelle Kabel Fritzbox anschließen. Er ruft am Freitag Abend bei der Hotline an um den dazu notwendigen Aktivierungscode in Erfahrung zu bringen. Der durchaus freundliche Mitarbeiter will allerdings erst einmal genauestens wissen ob die Fritzbox im Fachhandel erworben wurde welche Seriennummer darauf zu sehen ist die Mac Adresse usw. Soweit OK, abgesehen davon das Otto Normal Kunde bereits an dieser Flut an Anfragen gescheitert wäre, gibt der technik affine Kunde bereitwillig alle Informationen weiter. Irgendwann reicht es ihm und er fordert nach gefühlt 20 Minuten Fragerei, doch endlich den Code. Die Antwort ist ebenso überraschend wie unbefriedigend. Obwohl der Kunde bis auf die Farbe seiner Unterwäsche alle persönlichen Daten an die Hotline gegeben hat, ist der Mitarbeiter nicht in der Lage den gewünschten Code an den Kunden weiterzugeben. Dieser würde nämlich am Montag per Post beim Kunden eintreffen. Der Kunde solle allerdings am Samstag oder Sonntag anrufen um den Code dann doch mündlich zu erfahren. Gesagt getan. Am Samstag nach wiederum 10 Minuten Warteschleife und endloser Fragerei die Aussage der Hotline Mitarbeiterin: Der Code ist noch nicht erstellt. Wie jetzt hat der Mitarbeiter diesen nicht veranlasst ? Doch aber sei eben noch nicht erstell. Bitte morgen anrufen. Ok also noch einmal Warteschleife am Sonntag. Die Mitarbeiterin kann den Code abermals nicht entdecken. Aber Sie gibt das Gespräch immerhin weiter an eine vermeindlich kompetentere Eskalationsstufe. Der Mitarbeiter welcher sich nun meldet (natürlich abermals nach 5 Minuten Warteschleife) teilt mit, das das Dokument wohl zu sehen sei aber er könne es nicht öffnen. Der Kunde fragt nun sichtlich verärgert was der Mitarbeiter denn nun zur Lösung seines Problems beitragen kann. Dieser antwortet auf die Post am darauffolgenden Tag warten. Der Kunde entgegnet das Ihm versichert worden ist, das er den Code mündlich mitgeteilt bekommt. Der Hotline Mitarbeiter entgegnet nur das sich der Kunde ja beschweren könne aber das die Hotline nichts für Ihn tun könne. Es ist erstaunlich wie am Markt um neue Kunden bzw Marktanteile gekämpft wird und wie unwichtig es den Unternehmen hier Kabel Deutschland / Vodafone offenbar ist, Bestandskunden zufrieden zu stellen wenn es um die Lösung trivialer Sachverhalte geht.
spooky
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von spooky »

Wenn man sich vorher informiert, weiß man, dass man den Aktivierungscode anfordern muß und das dieser immer schriftlich zugesandt wird.
Also Aufregung für nichts.
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berlin69er
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von berlin69er »

Ein paar Absätze mehr, hätten deinen Text durchaus lesbar gemacht, mal abgesehen davon, dass das hier das inoffizielle Forum ist, wenn das eine Beschwerde sein sollte... ;)

Und zum Thema: die Frage nach der passenden Nummer war nicht von ungefähr, da eBay Boxen, die aus Leihverträgen stammen und vom Verkäufer unterschlagen wurden keine SIP Daten bekommen.

Das ganze lässt sich übrigens auch komplett online über das Kundencenter machen... ;)
Kabelnetz: Vodafone Kabel Deutschland Berlin-Charlottenburg (voll ausgebaut)
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Bonzo
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von Bonzo »

berlin69er hat geschrieben:Und zum Thema: die Frage nach der passenden Nummer war nicht von ungefähr, da eBay Boxen, die aus Leihverträgen stammen und vom Verkäufer unterschlagen wurden keine SIP Daten bekommen.
Unterschlagen würde ich jetzt nicht sagen. Wer seine Box nicht zurück sendet, dem wird die Box mit 100 Euro (oder so) in Rechnung gestellt. Ich sehe das als Eigentumsübergang an. Dass VF/KDG solche Boxen, wenn sie über EBay vertickert werden nicht mehr ins Netz einbucht, das halte ich für juristisch dünnes Eis auf das sich VF/KDG begibt. Aber das ist nicht das erste mal, dass VF/KDG sehr fragwürdige Methoden anwenden. Siehe Vodafone Werbung
Servus, bin der Bonzo. Brauchst du flache Kabel? Ist von Laster überfahren worden ;-)
Brauchst du schlechte Programm auf flache Fernseh? Ist vom Hammer mit Stein bearbeitet worden
spooky
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von spooky »

Nein, das ist ein Schadenersatz.. und zum Thema Eigentum etc wurde auch hier in manchen Threads soviel geschrieben...
Aber ich mache dir einen Vorschlag:
Probiere es selbst aus und dann frage deinen Anwalt...
reneromann
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von reneromann »

Bonzo hat geschrieben:
berlin69er hat geschrieben:Und zum Thema: die Frage nach der passenden Nummer war nicht von ungefähr, da eBay Boxen, die aus Leihverträgen stammen und vom Verkäufer unterschlagen wurden keine SIP Daten bekommen.
Unterschlagen würde ich jetzt nicht sagen. Wer seine Box nicht zurück sendet, dem wird die Box mit 100 Euro (oder so) in Rechnung gestellt. Ich sehe das als Eigentumsübergang an. Dass VF/KDG solche Boxen, wenn sie über EBay vertickert werden nicht mehr ins Netz einbucht, das halte ich für juristisch dünnes Eis auf das sich VF/KDG begibt. Aber das ist nicht das erste mal, dass VF/KDG sehr fragwürdige Methoden anwenden. Siehe Vodafone Werbung
Die Boxen sind und bleiben unterschlagen, ein Eigentumsübergang findet bei Nichtrücksendung gemäß AGB ausdrücklich NICHT statt, auch wenn Schadenersatz geleistet wird. Sollte die Box später zurückgesendet werden, wird auch das Geld (an den ursprünglichen Vertragspartner!) erstattet...
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berlin69er
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von berlin69er »

Bonzo hat geschrieben:Unterschlagen würde ich jetzt nicht sagen. Wer seine Box nicht zurück sendet, dem wird die Box mit 100 Euro (oder so) in Rechnung gestellt. Ich sehe das als Eigentumsübergang an. Dass VF/KDG solche Boxen, wenn sie über EBay vertickert werden nicht mehr ins Netz einbucht, das halte ich für juristisch dünnes Eis auf das sich VF/KDG begibt. Aber das ist nicht das erste mal, dass VF/KDG sehr fragwürdige Methoden anwenden. Siehe Vodafone Werbung
Bitte nicht schon wieder eine solche Diskussion! Mal davon abgesehen, dass das mit der fragwürdigen Werbung nichts zu tun hat, begibst du dich eher auf dünnes Eis. Oder willst du behaupten, ein Autohaus könnte verpflichtet werden, ein Auto zu reparieren, welches vorher aus einem Leasingvertrag unterschlagen wurde?
Für einen Übergang des Eigentums fehlt im Übrigen dann auch die Zustimmung des Eigentümers, üblicherweise in Form eines Kaufvertrags.
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maniacintosh
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von maniacintosh »

reneromann hat geschrieben:Die Boxen sind und bleiben unterschlagen, ein Eigentumsübergang findet bei Nichtrücksendung gemäß AGB ausdrücklich NICHT statt, auch wenn Schadenersatz geleistet wird. Sollte die Box später zurückgesendet werden, wird auch das Geld (an den ursprünglichen Vertragspartner!) erstattet...
Der Vertragspartner wird in der Tat durch den Schadenersatz kein Eigentümer, aber ein Käufer kann schon Eigentum an einer derart "unterschlagenen" Box erwerben. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist das Stichwort. Meiner Ansicht nach (ACHTUNG! Keine Rechtsberatung, ich bin kein Anwalt!) sind hier die §§932 und 935 BGB einschlägig:
§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 935
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
§932 regelt, dass ein Erwerber auch Eigentümer einer Sache wird, auch wenn die Sache eben nicht dem Veräußernden gehört, solange er im guten Glauben darüber ist, dass der Veräußernde zum Verkauf berechtigt ist. Spätestens seitdem die Kabel-Fritz-Boxen auch am freien Markt verfügbar sind, muss man hier generell vom guten Glauben ausgehen, sofern nicht andere besondere Umstände bestehen. Man kann nicht mehr davon ausgehen, dass diese Boxen eben nicht gebraucht gehandelt werden können. §935 regelt zwar, dass ein gutgläubiger Erwerb nicht bei abhanden gekommenen Sachen möglich ist, aber mindestens während der Vertragslaufzeit, ist die Fritz-Box nicht abhanden gekommen, sondern durch Vodafone bewusst dem Kunden zur Nutzung überlassen. Der Veräußernde ist somit rechtmäßig in den Besitz der Box gelangt, sie ist also eben gerade nicht gestohlen worden, verloren gegangen und eben auch nicht sonst abhanden gekommen. Somit ist meiner Meinung nach in diesem Fall tatsächlich der Übergang des Eigentums an der Box an den Erwerber zumindest denkbar. Anders könnte es aussehen, wenn die Box durch den Veräußernden nach Ende des Vertrages mit Vodafone angeboten wird, da man ja – wenn man sie eben nicht zurücksendet – schon davon ausgehen kann, dass sie abhanden gekommen ist.

Da Vodafone andererseits eben mit Erhebung des Schadensersatzes seine Ansprüche beim Vertragspartner befriedigt hat, besteht gegenüber dem Käufer der Box auch kein Anspruch, sofern es tatsächlich zu einem gutgläubigen Erwerb nach §932 gekommen ist.
berlin69er hat geschrieben:Bitte nicht schon wieder eine solche Diskussion! Mal davon abgesehen, dass das mit der fragwürdigen Werbung nichts zu tun hat, begibst du dich eher auf dünnes Eis. Oder willst du behaupten, ein Autohaus könnte verpflichtet werden, ein Auto zu reparieren, welches vorher aus einem Leasingvertrag unterschlagen wurde?
Bei einem Leasingfahrzeug wird ein gutgläubiger Erwerb in der Regel nicht möglich sein, da ich spätestens wenn mir der Verkäufer den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II nicht aushändigen kann, Zweifel am Eigentum haben muss. Spätestens hier ist es mit dem Handeln in gutem Glauben vorbei. Genau aus diesem Grund behält der Leasinggeber ja den Brief, damit ein Verkauf effektiv unterbunden wird. Ohne den Brief werde ich das Fahrzeug nicht auf mich zulassen können.
Für einen Übergang des Eigentums fehlt im Übrigen dann auch die Zustimmung des Eigentümers, üblicherweise in Form eines Kaufvertrags.
Diese ist ja in den Fällen der §932ff ausdrücklich gar nicht nötig.
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von berlin69er »

Aber spätestens, wenn der neue "Eigentümer" die Box anmelden will, fliegt der Schwindel ja auf... Und dann kann der eigentliche Eigemtümer sicher nicht dazu gezwungen werden, die Box freizuschalten.
Außerdem ist es dem Käufer zuzumuten, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob die Box geeignet ist.
Zudem: wenn der Preis erheblich von dem für echte freie Boxen abweicht, kann man vom gutgläubigen Erwerb kaum noch die Rede sein. Zumal wenn in den allermeisten Angeboten der Hinweis steht, man solle sich vor dem Kauf beim KNB informieren, ob die Box freigeschaltet wird.
Mit dem Nachweis eines Eigentums des Verkäufers in Form eines Kaufbelegs, wäre der Käufer auf der sicheren Seite. Ohne diesen, sind immer Zweifel angebracht, trotz angeblichen "guten Glauben"... Darum ging es doch...
Zuletzt geändert von berlin69er am 26.02.2017, 19:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kompetenz der Hotline

Beitrag von reneromann »

Und mal eine andere Geschichte:
Die Boxen aus dem freien Verkauf haben eine andere Produkt-Seriennummer als diejenigen, die die KNB rausgeben.

Dieser Umstand soll/kann/muss dem Käufer einer solchen Box bekannt sein (Stichwort: Fahrlässigkeit) - und sollte die Box die falsche Produktseriennummer haben und/oder der Käufer sich nicht im Vornherein beim Verkäufer erkundigen, so handelt er ebenfalls nicht mehr "in gutem Glauben".