Partnerkarte

Hier ist Platz für alle Themen, die Produkte, Verträge und Allgemeines im Zusammenhang mit Internet und Telefonie via Vodafone Kabel Deutschland, Vodafone West, der Vertriebsmarke „eazy“ bzw. O2 betreffen.
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
in-need-for-speed
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Re: Partnerkarte

Beitrag von in-need-for-speed »

Aber nachschauen ob Alles dabei war, schadet nie.
(Zumal in den Unterlagen oft nicht erkenntlich ist, das es sich um einen komplett neuen Vertrag handelt.)



{Bei der Telekom waren die Unterlagen meist nicht komplett, z.B. die Babyarm-dicken AGBs fehlten. Mediamarkt verschludert online oder telefonisch auch oft etwas.}
Zuletzt geändert von in-need-for-speed am 19.09.2018, 13:04, insgesamt 2-mal geändert.
Samchen
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Re: Partnerkarte

Beitrag von Samchen »

Doch ist es! Ein Produktwechsel wird auch als solches bezeichnet!
in-need-for-speed
Kabelexperte
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Re: Partnerkarte

Beitrag von in-need-for-speed »

Meine letzten Vodafone KDG Unterlagen bei einer Homebox 2 waren sehr missverständlich. {Auch im Sinne von rechtlich angreifbar.}



{Zudem wurde hier kein Produkt gewechselt, sondern eines oben drauf gebucht. Wenn das nicht klar genug ersichtlich ist, wäre das ein weiterer Angriffspunkt.}
reneromann
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Re: Partnerkarte

Beitrag von reneromann »

@in-need-for-speed:
Bist du Anwalt? Wenn ja, dann solltest du dringend nochmal dein rechtliches Wissen gerade in Bezug auf Fernabsatzgeschäfte überprüfen.
Wenn nein, dann lass es lieber, irgendwas über "nicht abgeschlossen" und "rechtlich angreifbar" zu faseln, von dem du keine Ahnung hast.

Fakt ist bei einem Fernabsatzvertrag:
- Es muss einen Kontakt gegeben haben (egal ob vom Kunden oder vom Verkäufer initiiert, wobei vom VK initiiert nur unter engen Grenzen [keine Cold Calls usw.]).
Dieser hat laut TE unzweifelhaft stattgefunden
- Es muss eine Auftragsbestätigung mit Widerrufsbelehrung in Schriftform geben
Auch diese hat der TE unzweifelhaft nach eigener Aussage erhalten
Ob dabei die AGB mitgeschickt wurden oder nicht, ist völlig irrelevant. Sollten die AGB nicht mitgeschickt werden, so werden diese ggfs. nicht Teil des Vertrages - auf die Gültigkeit der WR-Belehrung als auch die WR-Frist und die Folgen des Widerrufs (muss alles in der WR-Belehrung genannt sein) hat ein Nicht-Mitsenden der AGB KEINE Auswirkung [es soll ja auch Fernabsatzverträge ganz ohne AGB, nur auf Basis des BGB geben]. Weiterhin: Selbst wenn die WR-Belehrung nicht rechtzeitig angekommen ist, verlängert sich die WR-Frist nicht ins Unendliche, sondern beginnt spätestens 1 Jahr nach Vertragsbeginn, d.h. spätestens nach 1 Jahr und 14 Tagen ist Schluss mit Lustig.

Sobald die WR-Frist wirksam abgelaufen ist, ist ein WR nicht mehr möglich und der Vertrag ist auch ohne weitere Bestätigung des Kunden gültig - er hatte ja die WR-Frist zur Prüfung des Vertrages.
Einzige Möglichkeit danach noch aus dem Vertrag zu kommen, wäre eine Anfechtung des Vertrages - aber die muss schon substantiiert vorgetragen werden (und da reicht nicht aus, dass man sagt: Hätte ich nicht gewollt).

Halten wir mal fest, was passiert ist:
a) Kunde ruft bei VF an und bekommt Angebot über GigaTV + neues Modem (Vertragsumstellung)
b) Kunde erhält neues Modem und GigaTV-Gerät
c) Da Kunde GigaTV-Gerät vermeintlich nicht nutzt, bleibt dies im Karton; die Vertragsunterlagen werden nicht (richtig) gelesen, das alte Gerät bleibt mit alter SmartCard stehen
d) Freischaltung auf alter SC läuft aus, Kunde wundert sich und ruft bei VF an und beschwert sich
e) VF schaltet Sender auf alter SC zusätzlich zur (eingemotteten) GigaTV-Box frei
f) Kunde erhält Rechnung für GigaTV + "zusätzliche" alte SC
in-need-for-speed
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Re: Partnerkarte

Beitrag von in-need-for-speed »

1.) Ich kenne mich sehr gut mit dem Widerrufrecht bei Fernabsatzgeschäften aus (besser als manch Anwalt).
2.) Hatte ich schon sehr viele Widerrufe und einige Sonderkündigungen, und kenne daher die rechtlichen Kniffe und Argumentationen. {Und ich habe auch schon einige Verträge rechtlich erfolgreich angegriffen.}
3.) Ist es Fakt, das die Widerrufsfrist von typischer Weise 14 Tagen frühestens beginnen kann, wenn Dir die Ware und alle Geschäftsbedingungen ausgehändigt wurden! {Und nur weil es mittlerweile immer noch eine ausdrückliche Widerrufsbelehrung geben muss (und es stattdessen nicht mehr in den AGBs stehen muss), heisst das nicht, das die AGB nicht ebenfalls ausgehändigt werden müssen.}
Wenn Du das nicht weisst, solltest Du nicht über das Thema schreiben.

Und es reicht auch nicht nur der Kontakt, sondern nur eine ausdrückliche willentliche Zustimmung! Und (ausreichend zugängliche) AGBs sind immer Teil der Geschäftsbedingungen, es sei denn es steht in den speziellen Geschäftsbedingungen anders.
reneromann
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Re: Partnerkarte

Beitrag von reneromann »

in-need-for-speed hat geschrieben: 19.09.2018, 22:19 1.) Ich kenne mich sehr gut mit dem Widerrufrecht bei Fernabsatzgeschäften aus (besser als manch Anwalt).
Ganz ehrlich: Das glaube ich dir nicht...
3.) Ist es Fakt, das die Widerrufsfrist von typischer Weise 14 Tagen frühestens beginnen kann, wenn Dir die Ware und alle Geschäftsbedingungen ausgehändigt wurden! {Und nur weil es mittlerweile immer noch eine ausdrückliche Widerrufsbelehrung geben muss (und es stattdessen nicht mehr in den AGBs stehen muss), heisst das nicht, das die AGB nicht ebenfalls ausgehändigt werden müssen.}
Wenn Du das nicht weisst, solltest Du nicht über das Thema schreiben.
So - Butter bei die Fische:
Die 14 Tage WR-Frist (Mindestdauer nach § 355 Abs. 2) fangen frühestens mit Empfang der WR-Belehrung und der Vertragsunterlagen an - soweit richtig (vgl. §§ 355 Abs. 2 BGB, 356 Abs. 3 BGB; für die Unterlagen vgl. Art. 246a EGBGB).
Jedoch steht in Art. 246a § 1 EGBGB nichts von einer Pflicht zur Zusendung von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", sofern diese nicht Teil der Vertragsunterlagen sind. Nur wenn die AGB Teil des Vertrages werden sollen, sind sie nach Punkt 7 aus Art. 246a § 1 EGBGB mitzusenden.

Davon abgesehen: Da wir hier aber nicht von einem Verbrauchsgüterkauf reden (sondern von einem Dienstleistungsvertrag) ist § 356 Abs. 2 BGB nicht einschlägig, ergo muss auch keine [physische] Ware ausgehändigt werden.

Weiterhin: Die 14-Tage-WR-Frist endet nach § 356 Abs. 3 spätestens nach 1 Jahr und 14 Tagen nach dem in § 355 Abs. 2 genannten Termin, also dem Vertragsschluss (und nicht dem Zusendezeitpunkt der Vertragsunterlagen, d.h. nach 1 Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss gilt der Vertrag, selbst dann wenn keine Vertragsunterlagen zugesendet wurden).
Und es reicht auch nicht nur der Kontakt, sondern nur eine ausdrückliche willentliche Zustimmung!
Im Zweifel wird sich der Verkäufer darauf berufen, dass im telefonischen Gespräch eine Zustimmung gegeben wurde und daraufhin der Kunde ja die Unterlagen incl. WR-Belehrung erhalten hat.
Eine Pflicht zur Aufzeichnung gibt es nicht - außer du beweist das Gegenteil.
Und (ausreichend zugängliche) AGBs sind immer Teil der Geschäftsbedingungen, es sei denn es steht in den speziellen Geschäftsbedingungen anders.
Nö - AGB müssen nicht Teil des Vertrages werden - sie werden es immer dann nicht, wenn im Vertrag (="spezielle Geschäftsbedingungen") die Geltung der AGB ausgeschlossen wird.
Eigentlich gilt es genau anders herum: Der Vertrag selbst muss sogar auf die AGB referenzieren, damit die AGB Teil des Vertrages werden - ohne das übliche "Es gelten unsere AGB" werden die AGB kein Teil des Vertrages.
Pazuzu
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Re: Partnerkarte

Beitrag von Pazuzu »

Aber hätte die Tante am Telefon mich nicht informieren müssen, dass durch das Freischalten auf der Karte Kosten entstehen, anstatt Tage später einen Wisch zu schicken indem was von ner Partnerkarte steht. Bis Montag wusste ich nichtmal dass es bei Vodafone Zweitkarten gibt.

Das Gespräch zur Freischaltung der Karte war am Tag nach Erhalt des Modems, weil ich da checkte ob alles funktioniert. War also innerhalb der Widerrufsfrist
Pazuzu
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Re: Partnerkarte

Beitrag von Pazuzu »

Anstatt mir zu sagen ich soll die Kiste einmotten hätten sie mich ja mal darauf hinweisen können was da eigentlich für eine scheisse läuft.
reneromann
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Re: Partnerkarte

Beitrag von reneromann »

Nein, die Tante am Telefon hätte dich nicht drauf hinweisen müssen - du hättest die schriftlichen Unterlagen kontrollieren müssen.

Das Problem ist nämlich die Bestellung der GigaTV-Box, die dir jetzt die zusätzlichen Kosten verursacht.
Wurzelzwerg
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Re: Partnerkarte

Beitrag von Wurzelzwerg »

Zum Thema AGB: In der Auftragsbestätigung wird nur noch darauf verwiesen, dass die AGB auf der Webseite zu finden sind. Die müssen vermutlich nicht mal zwingend in Papierform da sein, sofern man die Möglichkeit hat, sie online abzurufen. Davon sollte man ja hier ausgehen können, da es Voraussetzung für GigaTV ist und auch ein Modem geschickt wurde.

Folgendes steht drin:
Einverständniserklärungen
Sie haben sich mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet/Telefon/Internet- und Telefon-Produkte einverstanden erklärt. Sie finden Ihre AGB und Preisliste auf vodafone.de/agb unter Vodafone Kabel Deutschland. Oder später unten auf der Seite im Archiv.