Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
reneromann
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von reneromann »

Vagener hat geschrieben:
reneromann hat geschrieben:
Vagener hat geschrieben:@reneromann:
Wie du über §314 auf eine Schadensersatzpflicht kommst, ist mir vollkommen schleierhaft. §314 sagt lediglich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund einen Schadensersatz nicht ausschliesst, nicht aber, dass sie einen bedingt.
Ein Schadenersatz bedingt natürlich auch einen real entstandenen Schaden. Dieser dürfte gerade bei Privatpersonen aber höchstens die Kosten für die Herstellung einer gleichwertigen Anbindung umfassen, d.h. Portierungsgebühren, Anschaltgebühren und ggfs. die Differenzkosten der Monatsbeiträge.
Noch ist kein ersatzpflichtiger Schaden entstanden, der von dir beschriebene "Schaden" würde erst bei Abschluss eines alternativen Vertrages entstehen.
Dieser Schaden entsteht aber nur, weil VFKDG den geschlossenen Vertrag nicht einhält.
Was sollte denn der Kunde deiner Meinung nach machen? Brav weiterzahlen und/oder sich mit Gutschriften "ruhigstellen" lassen, nur weil es VFKDG nicht gebacken bekommt, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen?


Du widersprichst dir selbst:
VFKD würde einer Kündigung aus wichtigem Grunde sicher widersprechen und eine Kündigung aus Kulanz anbieten.
-und-
Genau dieser Passus widerspricht der Kündigung "aus wichtigem Grunde". Kündigt der Kunde wegen einer zu geringen Bandbreite, so kündigt er aufgrund 3.3 und nicht aus wichtigem Grund.
Punkt 3.3 ist eben jener Absatz, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht, weil in Punkt 3.2 die [nach TKG vorgeschriebenen] minimalen Bandbreiten vorgegeben werden. Heißt: Wenn die unter Punkt 3.2 genannten Bandbreiten dauerhaft unterschritten werden -und- eine Fristsetzung wirkungslos ist, dann kann nach §314 Abs. 2 BGB gekündigt werden, weil eine wesentliche Vertragspflicht (die Mindestbandbreite) nicht erfüllt wurde.

Die Regelungen bezüglich den Transparenzangaben im TKG sehen es genau so vor - frag gerne mal bei der BNetzA nach, wenn du es mir nicht glauben willst. Das Problem war nämlich bisher, dass die ISP sich gerne hinter der "bis zu"-Formulierung versteckt haben und der Meinung waren, dass 64 kBit/s auch den vertraglich geschuldeten "bis zu 100 MBit/s" entsprechen und somit kein wichtiger Grund (bzw. keine Verletzung einer Vertragspflicht) vorliegt. Dies hat sich jedoch durch die laut §45n TKG zu veröffentlichenden minimalen Bandbreiten seit Ende 2016 geändert.
Und das weiß auch die Rechtsabteilung der Provider, wodurch Klagen eines Providers gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund ziemlich sinnfrei werden, wenn der Kunde die Vertragsverletzung nachweisen kann und/oder die Vertragsverletzung sogar durch eine Segmentstörung dem Provider selbst bekannt ist.
In diesem Falle gibt es bsi jetzt keine Differenzkosten. somit könnte nur auf die künftige Übernahme der Differenzkosten eines noch abzuschliessenden Vertages geklagt werden.
Richtig - diese Kosten des noch abzuschließenden Vertrages umfassen jedoch "nur" die Restlaufzeit des bisherigen Vertrages, da der "Schaden" darauf beruht, dass der ursprüngliche Vertragspartner den geschlossenen Vertrag pflichtwidrig auch trotz Fristsetzung nicht erfüllen kann/will und der Vertrag deshalb aufgehoben wird. Der "Schaden", der dem Kunden entsteht, sind neben den Portierungs- und Anschaltkosten natürlich auch etwaige monatliche Mehrkosten für den neuen Vertrag (z.B. da der neue Vertrag generell teurer ist und/oder eventuelle "Kombirabatte" des alten Providers nicht mehr gewährt werden), jedoch immer nur bis zum Ende der MVLZ des "alten" Vertrages. Der Kunde soll preislich hierbei so gestellt werden, als wäre der alte Vertrag bis zum Ende der MVLZ pflichtgemäß erfüllt worden.
Ich sehe in keinem Falle einen Anspruch auf irgendeine Form eines Schadensersatzes, abgesehen davon gab es Fälle wie diesen schon zu Hauf bei verschiedenen Providern und mir ict nicht bekannt, dass jemals ein Anspruch auf Schadenersatz ausgesprochen wurde.
Die Frage ist, ob sich deine Ansicht noch mit der geänderten Rechtssituation seit Anfang 2017 deckt...
Ich kann mich nur NoNewbie's Forderung nach einem Aktenzeichen anschliessen, andernfalls ist für mich hier EOD
Wie ich bereits schrieb - ältere Urteile vor 2016 waren Einzelfallentscheidungen und bringen aufgrund der Änderungen im TKG in Bezug auf die Transparenzangaben gar nichts. Neuere Urteile wirst du kaum finden, weil die Provider selbst schon gemerkt haben, dass dem Kunden mit eben jener Verordnung viel mehr Macht gegeben wurde -und- nicht jeder weiß, dass er Anspruch auf Erstattung der Kosten hat [wodurch dann natürlich auch keine Klage hervorgeht].


Und um wieder zurück zum Thema zu kommen:
Ich wiederhole gerne meine Aussage: Sofern VFKDG selbst es einräumt, dass das Segment überlastet ist, sollte man von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen und den ISP komplett wechseln. Denn VF-DSL kann im gleichen Gebiet ebenfalls von einer Überlastung der Netzübergabepunkte betroffen sein, wodurch man dann nur vom Regen in die Traufe kommt - sofern VF im DSL-Bereich überhaupt VDSL anbietet und nicht etwa der Rückfall auf ADSL ansteht...
Vagener
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von Vagener »

Ich versuche es noch ein letztes Mal.
reneromann hat geschrieben:
Vagener hat geschrieben:
reneromann hat geschrieben: Ein Schadenersatz bedingt natürlich auch einen real entstandenen Schaden. Dieser dürfte gerade bei Privatpersonen aber höchstens die Kosten für die Herstellung einer gleichwertigen Anbindung umfassen, d.h. Portierungsgebühren, Anschaltgebühren und ggfs. die Differenzkosten der Monatsbeiträge.
Noch ist kein ersatzpflichtiger Schaden entstanden, der von dir beschriebene "Schaden" würde erst bei Abschluss eines alternativen Vertrages entstehen.
Dieser Schaden entsteht aber nur, weil VFKDG den geschlossenen Vertrag nicht einhält.
Der "Schaden" ist noch nocht entstanden, da es keinen neueren teureren Vertrag gibt.
reneromann hat geschrieben:Was sollte denn der Kunde deiner Meinung nach machen? Brav weiterzahlen und/oder sich mit Gutschriften "ruhigstellen" lassen, nur weil es VFKDG nicht gebacken bekommt, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen?
Kündigen und sich einen neuen Provider suchen. Aber nicht auf Schadenersatz klagen, das kann nur verloren werden.
reneromann hat geschrieben: Du widersprichst dir selbst:
VFKD würde einer Kündigung aus wichtigem Grunde sicher widersprechen und eine Kündigung aus Kulanz anbieten.
-und-
Genau dieser Passus widerspricht der Kündigung "aus wichtigem Grunde". Kündigt der Kunde wegen einer zu geringen Bandbreite, so kündigt er aufgrund 3.3 und nicht aus wichtigem Grund.
Punkt 3.3 ist eben jener Absatz, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht, weil in Punkt 3.2 die [nach TKG vorgeschriebenen] minimalen Bandbreiten vorgegeben werden. Heißt: Wenn die unter Punkt 3.2 genannten Bandbreiten dauerhaft unterschritten werden -und- eine Fristsetzung wirkungslos ist, dann kann nach §314 Abs. 2 BGB gekündigt werden, weil eine wesentliche Vertragspflicht (die Mindestbandbreite) nicht erfüllt wurde.
Wo widerspreche ich mir? Würde er nach §314 kündigen, würde VFKD widersprechen und eine Kündigung aus Kulanz anbieten, wie es ja schon geschehen ist. Für VFKD ist es durchaus relevant, wie gekündigt wurde.
reneromann hat geschrieben:Die Regelungen bezüglich den Transparenzangaben im TKG sehen es genau so vor - frag gerne mal bei der BNetzA nach, wenn du es mir nicht glauben willst. Das Problem war nämlich bisher, dass die ISP sich gerne hinter der "bis zu"-Formulierung versteckt haben und der Meinung waren, dass 64 kBit/s auch den vertraglich geschuldeten "bis zu 100 MBit/s" entsprechen und somit kein wichtiger Grund (bzw. keine Verletzung einer Vertragspflicht) vorliegt. Dies hat sich jedoch durch die laut §45n TKG zu veröffentlichenden minimalen Bandbreiten seit Ende 2016 geändert.
Und das weiß auch die Rechtsabteilung der Provider, wodurch Klagen eines Providers gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund ziemlich sinnfrei werden, wenn der Kunde die Vertragsverletzung nachweisen kann und/oder die Vertragsverletzung sogar durch eine Segmentstörung dem Provider selbst bekannt ist.
Die Transparenzangaben sind wischi waschi, sie garantieren auch nicht die angegebenen Werte zu 100% der Zeit. Sonst könnte jeder kündigen, den jeder hat mal eine geringere Bandbreite. VFKD wird nicht gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund klagen, sie würden der Kündigung einfach widersprechen. Der Widerspruch geht auf jeden Fall durch, denn eine Kündigung nach §314 ist nicht zulässig, wenn eine ordentliche Kündigung möglich ist.
reneromann hat geschrieben:
In diesem Falle gibt es bsi jetzt keine Differenzkosten. somit könnte nur auf die künftige Übernahme der Differenzkosten eines noch abzuschliessenden Vertages geklagt werden.
Richtig - diese Kosten des noch abzuschließenden Vertrages umfassen jedoch "nur" die Restlaufzeit des bisherigen Vertrages, da der "Schaden" darauf beruht, dass der ursprüngliche Vertragspartner den geschlossenen Vertrag pflichtwidrig auch trotz Fristsetzung nicht erfüllen kann/will und der Vertrag deshalb aufgehoben wird. Der "Schaden", der dem Kunden entsteht, sind neben den Portierungs- und Anschaltkosten natürlich auch etwaige monatliche Mehrkosten für den neuen Vertrag (z.B. da der neue Vertrag generell teurer ist und/oder eventuelle "Kombirabatte" des alten Providers nicht mehr gewährt werden), jedoch immer nur bis zum Ende der MVLZ des "alten" Vertrages. Der Kunde soll preislich hierbei so gestellt werden, als wäre der alte Vertrag bis zum Ende der MVLZ pflichtgemäß erfüllt worden.
Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz, da noch keine Kosten entstanden sind. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, damit ist das Vertragsverhältnis beendet und es gibt keine ersatzpflichtigen Kosten. Ob der neue Vertrag teurer oder billiger ist, spielt keine Rolle. Es muss ja auch nicht der Kunde Ersatz leisten, wenn der neue Vertrag billiger ist.
reneromann hat geschrieben:
Ich sehe in keinem Falle einen Anspruch auf irgendeine Form eines Schadensersatzes, abgesehen davon gab es Fälle wie diesen schon zu Hauf bei verschiedenen Providern und mir ict nicht bekannt, dass jemals ein Anspruch auf Schadenersatz ausgesprochen wurde.
Die Frage ist, ob sich deine Ansicht noch mit der geänderten Rechtssituation seit Anfang 2017 deckt...
Ich kann mich nur NoNewbie's Forderung nach einem Aktenzeichen anschliessen, andernfalls ist für mich hier EOD
Wie ich bereits schrieb - ältere Urteile vor 2016 waren Einzelfallentscheidungen und bringen aufgrund der Änderungen im TKG in Bezug auf die Transparenzangaben gar nichts. Neuere Urteile wirst du kaum finden, weil die Provider selbst schon gemerkt haben, dass dem Kunden mit eben jener Verordnung viel mehr Macht gegeben wurde -und- nicht jeder weiß, dass er Anspruch auf Erstattung der Kosten hat [wodurch dann natürlich auch keine Klage hervorgeht].
Wäre es wirklich so, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten existieren würde, hätte es mit Sicherheit schon ein Klage diesbezüglich gegeben. Dafür hätten alleine schon die Verbraucherzentralen gesorgt.
reneromann hat geschrieben:Und um wieder zurück zum Thema zu kommen:
Ich wiederhole gerne meine Aussage: Sofern VFKDG selbst es einräumt, dass das Segment überlastet ist, sollte man von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen und den ISP komplett wechseln. Denn VF-DSL kann im gleichen Gebiet ebenfalls von einer Überlastung der Netzübergabepunkte betroffen sein, wodurch man dann nur vom Regen in die Traufe kommt - sofern VF im DSL-Bereich überhaupt VDSL anbietet und nicht etwa der Rückfall auf ADSL ansteht...
Soweit kann ich zustimmen, denn hier verzichtest du auf den zum Scheitern verurteilten Schadenersatz.
reneromann
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von reneromann »

Vagener hat geschrieben:Kündigen und sich einen neuen Provider suchen. Aber nicht auf Schadenersatz klagen, das kann nur verloren werden.
Na immerhin sind wir im ersten Punkt einer Meinung. Ob man eine Schadenersatzklage durch bekommt oder nicht, hängt wohl noch immer vom Fall selbst ab - ein generelles "das kann nur verloren werden" dürfte aber als Pauschalaussage gerade aufgrund der geänderten Rechtssituation definitiv falsch sein.
Wo widerspreche ich mir? Würde er nach §314 kündigen, würde VFKD widersprechen und eine Kündigung aus Kulanz anbieten, wie es ja schon geschehen ist. Für VFKD ist es durchaus relevant, wie gekündigt wurde.
Du kannst nur nach §314 Abs. 2 BGB kündigen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird.
Durch die Transparenzangaben, die in den Vertrag mit einfließen, gibt es eben eine zu garantierende minimale Bandbreite (so schreibt es das TKG in § 45n vor), so hat VFKDG diese minimale Bandbreite zu jeder Zeit zu garentieren. Die Angaben aus Punkt 3.1 mit dem Trafficmanagement und dem Einbruch der Bandbreite bei starker Auslastung kommen noch aus der Zeit VOR den Transparenzangaben, sind aber für die minimale Bandbreite, die der Provider garantiert, völlig nebensächlich.
Die Transparenzangaben sind wischi waschi, sie garantieren auch nicht die angegebenen Werte zu 100% der Zeit. Sonst könnte jeder kündigen, den jeder hat mal eine geringere Bandbreite. VFKD wird nicht gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund klagen, sie würden der Kündigung einfach widersprechen. Der Widerspruch geht auf jeden Fall durch, denn eine Kündigung nach §314 ist nicht zulässig, wenn eine ordentliche Kündigung möglich ist.
Eine "ordentliche" Kündigung des Vertrages ist erst zum Ende der MVLZ möglich. Alles davor ist KEINE ordentliche Kündigung!
Die Möglichkeit nach Punkt 3.3 (respektive den Transparenzangaben) ist in den AGB verankert, weil im TKG gefordert wird, dass der Kunde über sein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Unterschreitung der Transparenzangaben informiert wird. Das VF in den AGB nicht schreibt "...steht Ihnen ein Kündigungsrecht gem. § 314 Abs. 2 BGB zu" sondern ein "können sie kündigen" liegt daran, dass der Gesetzgeber hier gefordert hat, dass die AGB in dem Punkt "allgemeinverständlich" sein sollen. Und für den Kunden ist es erst einmal völlig egal, auf welchen Paragraphen des BGB er seine Kündigung stützt - er kann kündigen - und das vor Ablauf der MVLZ.

reneromann hat geschrieben:Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz, da noch keine Kosten entstanden sind. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, damit ist das Vertragsverhältnis beendet und es gibt keine ersatzpflichtigen Kosten. Ob der neue Vertrag teurer oder billiger ist, spielt keine Rolle. Es muss ja auch nicht der Kunde Ersatz leisten, wenn der neue Vertrag billiger ist.
Falsch - es gibt Anspruch auf Ersatz der zukünftigen Kosten, weil der Anbieter seinerseits den Vertrag nicht einhält. Das ist auch keine "ordentliche" Kündigung (wie ich bereits schrieb), sondern eine Kündigung nach §314 Abs. 2 BGB. Das der Kunde keinen Ersatz leisten muss, wenn der neue Vertrag "billiger" wird, liegt daran, dass alleine der ISP den Grund der (vorzeitigen) Kündigung zu vertreten hat.
Mal davon abgesehen, dass die meisten Leute einfach nur "froh" sind, wenn sie beim alten ISP "endlich" raus sind - und bei zu erwartenden "Einnahmen" im zwei-, höchstens dreistelligen Bereich machen die meisten Leute einfach keinen Aufriß [zumal es wie gesagt genug Leute gibt, die gar nicht wissen, dass der alte ISP ihnen die Differenzkosten erstatten müsste].
Wäre es wirklich so, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten existieren würde, hätte es mit Sicherheit schon ein Klage diesbezüglich gegeben. Dafür hätten alleine schon die Verbraucherzentralen gesorgt.
Bist du dir sicher? Wo kein Kläger, da kein Angeklagter (und dann auch kein Aktenzeichen)...
Vagener
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von Vagener »

reneromann hat geschrieben:
Vagener hat geschrieben:Eine "ordentliche" Kündigung des Vertrages ist erst zum Ende der MVLZ möglich.
Das ist Unsinn. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn sie im Vertrag geregelt ist, d.h. es kann nach 3.3 ordentlich gekündigt werden.
Ansonsten wäre z.B. eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags nicht möglich. Bestes Beispiel sind unbefristete Arbeitsverträge, Mietverträge etc.

Da du nicht einmal die grundlegensten Dinge kennst bin ich ab hier endgültig raus.
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von reneromann »

Vagener hat geschrieben:
reneromann hat geschrieben:
Vagener hat geschrieben:Eine "ordentliche" Kündigung des Vertrages ist erst zum Ende der MVLZ möglich.
Das ist Unsinn. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn sie im Vertrag geregelt ist, d.h. es kann nach 3.3 ordentlich gekündigt werden.
Nein - die Kündigung nach Punkt 3.3 ist KEINE ordentliche Kündigung, sondern eine nach § 314 BGB. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages kann erst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erfolgen - nicht früher.
Und da der Vertrag über eine Mindestvertragslaufzeit geschlossen wurde, ist diese auch durch beide Seiten einzuhalten - außer man einigt sich im gegenseitigen Einvernehmen (wie von VF angeboten die Auflösung des Kabelvertrages bei Abschluss eines DSL-Vertrages) -oder- es stehen dem besondere Regelungen entgegen (z.B. §46 TKG) -oder- es kommt zur Kündigung aus wichtigem Grund (hier nach § 314 BGB), weil eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Ansonsten wäre z.B. eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags nicht möglich. Bestes Beispiel sind unbefristete Arbeitsverträge, Mietverträge etc.
Dir ist wohl der Unterschied zwischen einer Befristung des Vertrages -und- einer Mindestlaufzeit nicht bekannt.

Nur für dich: Ein unbefristeter Vertrag wird ohne ein vorherbestimmtes Ende geschlossen - bestes Beispiel sind Miet- und Arbeitsverträge [wobei Arbeitsverträge eigentlich immer auf das Regelrenteneintrittsalter befristet sind], aber auch die Verträge mit ISPs. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass der Vertrag solange läuft, wie keine der beiden Seiten den Vertrag kündigen. Demgegenüber laufen befristete Verträge mit Ablauf der Frist automatisch aus, ohne dass es einer expliziten Kündigung einer der Seiten bedarf.
Weiterhin gibt es Verträge mit und ohne Mindestvertragslaufzeit - eben jene Mindestlaufzeit ist die Zeit, die der Vertrag mindestens besteht, sofern er nicht durch eine gegenseitige Übereinkunft aufgehoben wird -oder- dem besondere Regelungen entgegenstehen (z.B. §46 TKG) -oder- der Vertrag aus wichtigem Grund durch eine Vertragspartei vorzeitig gekündigt wird, da die andere Vertragspartei ihren Pflichten nicht nachkommt.

Beide Arten von Verträgen schließen einander nicht aus - es ist möglich, einen unbefristeten Vertrag mit MVLZ zu schließen (z.B. ISP-Verträge, aber auch einige Mietverträge mit Mindestmietdauer); es gibt auch unbefristete Verträge ohne MVLZ (z.B. unbefristete Arbeitsverträge) und natürlich befristete Verträge mit MVLZ oder ohne Mindestlaufzeit (z.B. befristete Arbeitsverträge, tlw. Zeitschriftenabos, wenn es nur X Teile gibt).

Wichtig ist hierbei jedoch, dass für die unterschiedlichen Vertragsarten natürlich auch unterschiedliche Kapitel im BGB (und somit unterschiedliche Paragraphen) zum Einsatz komen.
Da du nicht einmal die grundlegensten Dinge kennst bin ich ab hier endgültig raus.
Ich glaube eher, dass du dir damit an die eigene Nase fassen solltest, wenn du den Unterschied zwischen Befristung und Mindestlaufzeit nicht kennst -und- wenn du nicht verstehen willst, dass die Regelung aus Punkt 3.3 eben keine reguläre Kündigung des Vertrages (die ginge erst zum Ablauf der MVLZ) -sondern- eine Kündigung aus wichtigem Grund (der Nichteinhaltung einer wesentlichen Vertragspflicht in Form der Mindestbandbreite aus Punkt 3.2) ist.
catch_me_if
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von catch_me_if »

so, vielleicht mal zurück zum Thema. Wenn es um die juristischen Belange geht, ist dieser Thread wohl der falsche :-)

Hab nen 400er... max. 15, wenn gut läuft. Oldenburg-Bloherfelde...
Jemand nen Tipp? Hab keinen Bock auf den Mist mit Kabel Deutschland bzw. mich mich denen auseinander zu setzen...
Ist EWE hier inzwischen eine vernünftige Alternative? Brauche keine 400... 100 oder 200 sollten völlig ausreichen.

Danke euch!
reneromann
Insider
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Registriert: 28.06.2015, 13:26

Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von reneromann »

Welchen Anschlusstyp willst du denn bei Ewetel benutzen?
Wenn ich das richtig sehe, gibt's da ja "nur" DSL- und Glasfaseranschlüsse.

Und da solltest du mal bei Ewetel selbst schauen, ob die Produkte überhaupt verfügbar sind - es kann durchaus sein, dass die bei dir vor Ort nicht verfügbar sind, weil sie dort noch nicht ausgebaut haben...
westhoff1
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Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von westhoff1 »

Das Vodafone-Forum ist inzwischen übrigens gut gefüllt mit dem Thema.................eindeutige Überlastung. Ab 19 Uhr noch 5-10Mbit verfügbar. Und die sehr interessante Aussage von Vodafone zur Behebung - Sommer 2018 :wand:
DarkStar
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Registriert: 05.11.2008, 23:25

Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von DarkStar »

Was hast du erwartet? Eine Segmentierung ist nicht in ein paar Tagen getan, dies dauert nun mal einige Monate.
Das einzige was man Vodafone immer wieder vorwerfen muss, dass sie erst mit Segmentierungen anfangen wenn schon alles zu spät ist.
catch_me_if
Fortgeschrittener
Beiträge: 117
Registriert: 17.06.2008, 10:47

Re: Performance Probleme im Raum Oldenburg und Ammerland begleitet von Vodafone Support Verarschung

Beitrag von catch_me_if »

westhoff1 hat geschrieben: 19.01.2018, 10:39 Das Vodafone-Forum ist inzwischen übrigens gut gefüllt mit dem Thema.................eindeutige Überlastung. Ab 19 Uhr noch 5-10Mbit verfügbar. Und die sehr interessante Aussage von Vodafone zur Behebung - Sommer 2018 :wand:
hast du da mal einen Link, wo du das im VF-Forum gesehen hast?
Finde ich nicht, würde aber gerne mal reingucken...

Danke dir!