[VFKD] Nebenkostenprivileg

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Flole
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Flole »

Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 12:45
Flole hat geschrieben: 03.04.2024, 15:38 Nein, ein NE4 Betreiber wird regelmäßig einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, siehe z.B. die Angebote von Vodafone zum NE4 Betrieb.
Dazu musst du in die Bundespostära zurück. Im Falle der Telefonleitungen wurden die Hausverteilungen schlicht an den Eigentümer übertragen.
Wurden sie nicht. Es wurden sogar Dienstbarkeiten im Grundbruch eingetragen, wonach die DBP berechtigt ist Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben... Eine formelle "Übertragung" gab es nie. Wenn du dich dafür interessierst was damals gewesen ist empfehle ich die Lektüre der Fernsprechanordnung vom 28. Februar 1986, dann wird einiges darüber klarer was für eine "wichtige" Aufgabe der Betrieb von Fernmeldeanlagen damals war, und wie streng reglementiert diese war. Ich erinnere nur mal an die Türsprechanlagen, welche von der Bundespost abgenickt werden mussten, die Firma Siedle kann darüber auch so einige Geschichten erzählen, diese war nämlich damals die erste Firma die solche Anlagen in großem Stil vertrieben hat. Das diese Anlagen nichts mit dem "öffentlichen Fernmeldenetz" zutun hatten war dafür völlig unerhebelich.
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 12:45
Natürlich ebenso falsch, der Betreiber ist regelmäßig nämlich auch Eigentümer und darf mit seinem Eigentum tun und lassen was er will.
Damit ist er NE4-Betreiber Teil der WEG? Will ich sehen!
Nein, der NE4-Betreiber ist Eigentümer seiner NE4. Dafür muss er nicht Teil der WEG sein.
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 12:45
Geändert hat sich nichts, aber die Eigentümer und Bewohner denken anders und wollen nun nicht mehr für Dinge die sie nicht nutzen bezahlen, und die Kabelanbieter ermöglichen das nun auch.
Zunächst mal gibt es Kabel-GbR, die einem Wohnungseigentümer etwas verkaufen möchte unter Androhung des Eingriffes in sein Eigentum. Jetzt müssen wir rausfinden, auf welcher Rechtsgrundlage das möglich wäre. Sieht nicht gut aus.
Es soll nicht in das Eigentum des Wohnungseigentümers eingegriffen werden, immer noch nicht. Der NE4-Betreiber will eine Gebühr für den Zugang zu seiner NE4. Du willst hier in das Eigentum des NE4-Betreibers oder der Gemeinschaft eingreifen.
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 12:45
Und dann wird die Leitung eben genau dort abgeklemmt.
Was kein Problem ist, weil die Sternverteilung in der Regel nicht weit vom HÜP ist.
Weit genug weg damit das Signal nicht per Funk in den abgeschirmten HÜP eindringen kann. Die Leitung ist aber kein Sondereigentum sondern entweder Gemeinschaftseigentum oder gehört dem NE4-Betreiber. In beiden Fällen wird die Begeisterung für ein "ich klemme alle ab um mich am HÜP anzuklemmen" auf wenig Begeisterung stoßen.
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 12:45
Du weißt gar nicht wer NE3-Betreiber ist. selbst wenn es Vodafone sein sollte kannst du nicht einfach den NE4 Betreiber abklemmen,
Musst du ja auch nicht bei einem Koaxialnetz. Das ist der Vorteil. Als Wohnungseigentümer holst den NE3-Betreiber ran und der klemmt dich direkt an sein Netz.
Wenn das die Firma Schott ist wird sie genau das nicht ohne Bezahlung der geforderten Gebühren tun.
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 12:45
Das ist Gemeinschaftseigentum, so wie die ganze Hausverteilanlage. So wie eben auch die Heizungsrohre etc. und die Klingelanlage und die Elektroleitungen zur Versorgung der anderen Wohnungen, auch wenn diese durch anderes Sondereigentum verlaufen.
Das ist nicht alles analog anwendbar, sondern jahrezehntelang für jeden Einzelfall in der Rechtsprechung entschieden worden. In der Regel ging es dabei natürlich immer darum, welcher Eigentümer die Reparaturkosten trägt, wenn etwas kaputt ist.

Es wird deshalb erwartbar auch neue Rechtssprechung für Koaxialnetze in Eigentumswohnungen geben. Ich erwarte dort aber Entscheidungen zugunsten der Wohnungseigentümer, denn deren Eigentumsrecht wiegt nun mal am stärksten.
Dennoch gilt das WEG, und demnach können die Leitungen (auch im Sternnetz) wenn sie im Gemeinschaftseigentum verlaufen kein Sondereigentum sein. Wenn die WEG beschlossen hat den Betreib der NE4 an einen Dienstleister auszulagern, warum sollte dann plötzlich irgendwelchen Eigentümern gestattet werden das Gemeinschaftseigentum zur Versorgung ihrer Wohnung an diesem Dienstleister vorbei irgendwo ranzubasteln? Dann geht genau der Vorteil, nämlich das bei Störungen und erforderlichen Reparaturen keine Kosten entstehen, verloren. Mal ganz davon abgesehen, dass die Vereinbarung mit dem NE4-Betreiber dem vermutlich entgegen stehen wird. Wenn man selber basteln will, warum kündigt man dann nicht dem NE4-Betreiber? Kann natürlich immer noch passieren, dass der NE4-Betreiber auch NE3-Betreiber ist (siehe Infocity-Rostock), und dann ändert sich nichts, man hat nur das Risiko für den Betrieb übernommen, bezahlen muss man immer noch, dann eben an den NE3-Betreiber und nicht mehr an den NE4-Betreiber.
Wechsler
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Wechsler »

Flole hat geschrieben: 04.04.2024, 13:12 Wenn das die Firma Schott ist wird sie genau das nicht ohne Bezahlung der geforderten Gebühren tun.
Die Firma Schott ist ein 1990 gegründeter Laden für den Verkauf von Fernsehern. Der hat keine NE3.
bezahlen muss man immer noch, dann eben an den NE3-Betreiber und nicht mehr an den NE4-Betreiber.
Natürlich. Und wenn es einen NE4-Betreiber gibt, muss der Eigentümer natürlich an dessen Anlage vorbei. Nur die endet gemäß analoger Rechtsprechung für Versorgungsleitungen, Telefon- Strom- und Klingelleitungen nicht in seiner Eigentumswohnung, sondern an der Sternverteilung. Alles andere ist Sondereigentum. Natürlich müssen die Gerichte das jetzt nochmal separat den Einzelfall Koaxialkabel entscheiden. Das wird passieren - und zwar erwartbar zugunsten des Wohnungseigentümers.

Und nein, Baumnetze wurden in den 1990ern in den neuen Bundesländern nicht mehr errichtet, diesen Fall schon ausschließen.
Flole
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Flole »

Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 13:25
Flole hat geschrieben: 04.04.2024, 13:12 Wenn das die Firma Schott ist wird sie genau das nicht ohne Bezahlung der geforderten Gebühren tun.
Die Firma Schott ist ein 1990 gegründeter Laden für den Verkauf von Fernsehern. Der hat keine NE3.
Und Infocity-Rostock? Haben die auch keine NE3?
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 13:25
bezahlen muss man immer noch, dann eben an den NE3-Betreiber und nicht mehr an den NE4-Betreiber.
Natürlich. Und wenn es einen NE4-Betreiber gibt, muss der Eigentümer natürlich an dessen Anlage vorbei. Nur die endet gemäß analoger Rechtsprechung für Versorgungsleitungen, Telefon- Strom- und Klingelleitungen nicht in seiner Eigentumswohnung, sondern an der Sternverteilung. Alles andere ist Sondereigentum.
Da hast du aber die Urteile nicht richtig gelesen. Die Versorgungsleitungen die im Gemeinschaftseigentum verlaufen sind, laut WEG, auch wenn sie der Versorgung nur einer Wohnung dienen, IMMER Gemeinschaftseigentum (oder eben Eigentum eines Dritten wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde).
Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 13:25 Und nein, Baumnetze wurden in den 1990ern in den neuen Bundesländern nicht mehr errichtet, diesen Fall schon ausschließen.
Baumnetze werden auch heute noch errichtet.....
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Alan Smith »

Wechsler hat geschrieben: 04.04.2024, 13:25 Die Firma Schott ist ein 1990 gegründeter Laden für den Verkauf von Fernsehern. Der hat keine NE3.
Ich vermute, dass sind die "Goldgräber" welche in den ARD (Ausser Raum Dresden) mit eigenen Antennenanlagen und Netzen das "Westfernsehen" gebracht haben. Spätestens mit der Digitalisierung haben diese sich dann Kabel Deutschland bzw. Vodafone angeschlossen und betreiben nun NE3 und NE4.

Rostock infocity
Dresden Schott
Magdeburg MDCC
Brandenburg RFT
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Karl. »

Die Kabelcom in Braunschweig und Wolfsburg sind aber Vodafone Töchter, den Vertrag schließt der Endkunde mit der Vodafone Deutschland GmbH

Seit wann ist BS Ostdeutschland?
Ich streite nicht.
Ich erkläre nur, warum ich Recht habe und Du nicht!
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von berlin69er »

Naja, VF ist ja an so manchen Firmen beteiligt. Das könnte unter Umständen ja auch vor Gericht dann eine Rolle spielen, sollte quasi doppelt für eine Leistung kassiert werden.
Kabelnetz: Vodafone Kabel Deutschland Berlin-Charlottenburg (ungenutzt)
TV: Sony KD-55A1 OLED
Receiver: VU+ UNO 4K SE mit DVB-T2 HD Dualtuner & 1TB Samsung 850 EVO SSD
Zubehör: Apple TV 4K für MagentaTV Smart 2.0 und Co.
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Karl. »

Die Kabelcom Braunschweig und die Kabelcom Wolfsburg sind 100%ige Töchter der Vodafone Deutschland GmbH, bei URBANA TELEUNION (wo die Verbraucher abgezockt werden) sieht das anders aus...
Ich streite nicht.
Ich erkläre nur, warum ich Recht habe und Du nicht!
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Wechsler »

Ich denke nicht, dass diese Koaxialnetze in den betroffenen Gebieten eine große Zukunft haben. Da wird jetzt noch gemolken was geht und dann wird abgeschaltet. Vodafone wird sich dabei noch von einer Reihe von Festnetzkunden verabschieden dürfen, weil niemand als Neukunde für 60 € für einen 50-Mbit/s-Anschluss inklusive Routermiete abschließt.

Und es ist jawohl völlig klar, dass gerade die Telekom diese Netze massiv mit Glasfaser überbauen wird.
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 04.04.2024, 12:25
reneromann hat geschrieben: 04.04.2024, 11:55 Die Kabel-Grundgebühr ist KEIN Bestandteil der Kaltmiete und darf [und durfte] noch NIE über eben jene Kaltmiete umgelegt werden.
Die Kaltmiete ist das Geld des Vermieters, was er damit macht ist doch ihm überlassen. Wenn er davon die Kabel-Grundgebühr bezahlen möchte dann kann er das tun, oder wodurch ist ihm das verboten? Davon kann er ebenso in den Urlaub fahren wie er davon seinen Mietern Weihnachtsgeschenke kaufen darf (die er dann steuerlich absetzt), oder das Geld spenden oder gewinnbringend anlegen oder oder oder
Die Höhe der Kaltmiete selbst ja - aber der Vermieter kann nicht einfach die Kaltmiete erhöhen, weil er jetzt daraus die Kabel-Grundgebühr bezahlen möchte.
Eine Mieterhöhung selbst ist ebenfalls an rechtliche Grundlagen gekoppelt - da muss es entsprechende Gründe für geben - und die Kabel-Grundgebühr wäre, genau wie auch die Erhöung der Energiekosten, eben KEIN Grund für die Erhöhung der Kaltmiete.
reneromann
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von reneromann »

Karl. hat geschrieben: 04.04.2024, 12:55
reneromann hat geschrieben: 04.04.2024, 11:55
Karl. hat geschrieben: 27.03.2024, 07:31
Nicht zwingend, also der Eigentümer, der selbst nutzt muss so oder so bezahlen[...]
Korrekt - aber der Wohnungseigentümer ist von der Gesetzänderung eh nicht betroffen, weil es um die Abrechnung über die Nebenkosten geht.
Das Sonderkündigungsrecht zum 30.06. betrifft also nur Mehrfamilienhäuser?
Schau doch einfach in § 230 (5) TKG nach - dort ist das Sonderkündigungsrecht fixiert.
reneromann hat geschrieben: 04.04.2024, 11:55
[...]und der Eigentümer, der vermietet, kann die Kosten bei einer Mieterhöhung berücksichtigen...
Nein, kann er eben nicht.
Die Kabel-Grundgebühr ist KEIN Bestandteil der Kaltmiete und darf [und durfte] noch NIE über eben jene Kaltmiete umgelegt werden.
Die Kabel-Grundgebühr ist -wenn überhaupt- Bestandteil der Nebenkosten -- und was über die Nebenkosten abgerechnet hat, hat der Gesetzgeber abschließend in der Betriebskostenverordnung geregelt. Bisher durfte die Kabel-Grundgebühr darüber umgelegt werden, aber ab dem 01.07. entfällt diese Möglichkeit -- dementsprechend darf der Vermieter dies ab dem 01.07. nicht mehr umlegen - und zwar WEDER über die Nebenkosten NOCH über die Kaltmiete.
Die Betriebskosten, welche mangels Vereinbarung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, sind in der Kaltmiete, also man hat eine teilinklusive Kaltmiete.
Betriebskosten sind NIE Teil der Kaltmiete - Betriebskosten sind schon immer getrennt von der Kaltmiete und machen ja zusammen mit den Verbrauchskosten die Warmmiete aus.
Daher befindet sich dann ja auf der Betriebskostenabrechnung (auch gerne als Nebenkostenabrechnung bezeichnet) sowohl der Teil der Betriebskosten für z.B. Beleuchtung, Aufzugswartung, Garten- und Reinigungsarbeiten, Winterdienst [...] als auch der Teil für die Verbrauchskosten (z.B. Warmwasserversorgung, Heizung, Gas, Wasser und/oder Stromversorgung).
Bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist das entsprechend zu berücksichtigen, weil die ortsübliche Vergleichsmiete die Nettokaltmiete meint, also muss man die in der teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten addieren, um zur anwendbaren Vergleichsmiete zu kommen.
Korrekt, weil die Vergleichsmiete eine Warmmiete ist. Heißt: Kaltmiete + Betriebskosten + [durchschnittliche] Wärmeversorgung = Warm-/Vergleichsmiete.
Dies galt auch bisher für Kabelanschlusskosten, neue Rechtssprechung dazu kann es logischerweise noch nicht geben.
Braucht es nicht - Kabelanschlusskosten sind gemäß BetrKV und gemäß TKG nicht mehr umlagefähig. PUNKT.
Man kann aber auch bei Anwendung eines Mietspiels sagen, dass der Mietspiegel den Rabatt einer VVO i.H. von bis zu 3-6 Euro nicht berücksichtigt und deshalb den Rabatt draufhauen.
Das spielt keine Rolle. Denn die Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann unabhängig von der (nicht mehr erlaubten) [versteckten] Abrechnung der Kabelgebühren erfolgen.
Wenn allerdings die Miete schon der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht (oder darüber liegt) -ODER- eine Indexmiete vereinbart wurde, ist eine Erhöhung nur für die (versteckte) Umlage der Kabelgebühren in die Kaltmiete nicht möglich.
reneromann hat geschrieben: 04.04.2024, 11:55
Bei WEGs gibt's nur maximal 24 Monate Laufzeit für MNV VVO & Co, weil in der Regel mindestens eine Partei Verbraucher ist und die Hausverwaltung ist daran gebunden, was die Eigentümer bestellen...
Ähm.. Eine WEG / Eigentümergemeinschaft ist per Definition KEIN Verbraucher!

Verbraucher sind natürliche Personen (vgl. § 13 BGB), während eine Eigentümergemeinscshaft eine juristische Person ist und damit per Definition kein Verbraucher sein.
Für die WEG gelten also KEINE Verbraucherschutzregeln, weil eine WEG kein Verbraucher ist!
Gibt da entsprechende Urteile, z.B.
BGH, Urteil v. 25.3.2015, VIII ZR 243/13
Lies dir die Einschränkungen durch, die der BGH dort reingeschrieben hat.
Einfach ein pauschales "nö, ist doch ein Verbraucher" hat der BGH dort eben nicht geurteilt.
Aber hier ist das TKG maßgeblich, der Verband erklärt das hier
https://vdiv.de/publikationen/magazine/ ... hre-folgen
So sieht's aus...
Wobei die Einschränkung "wenn das Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht" so nirgendwo im TKG steht -- herzuleiten aus den Verbraucherschutzvorschriften ist diese Einschränkung beim "Opt-Out" eben nicht.